Feststehende Messer in der Öffentlichkeit
Welche feststehenden Messer dürfen in der Öffentlichkeit getragen werden und welche Einschränkungen gibt es?
Dies ist keine Rechtsberatung und basiert auf meiner persönlichen Meinung und Auslegung. Das Thema wurde tiefgehend recherchiert. Jedoch durch die Gesetzeslage seit dem 1.4.2008 gibt es Auslegungen verschiedener Seiten, die teilweise keine Eindeutige Aussage zulassen.
Nach der momentanen Rechtslage des Waffengesetzes vom 1.4.2008 ist das Führen (also z.B. das zugriffsbereite Tragen in einer Gürtelscheide) eines Messers mit feststehender Klinge mit einer Klingenlänge unter 12 cm in der Öffentlichkeit erlaubt. Dabei gibt es keine speziellen Einschränkungen und es müssen keine Gründe für das führen angegeben werden.
Beim tragen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm kommt es auf den Grund des Tragens an. Dieser muß begründet sein und es werden nur bestimmte Gründe zugelassen. So darf ein Jäger, wenn er sich auf dem Weg zur Jagd befindet solch ein Messer tragen, wenn er es zur Ausübung seiner Jagdtätigkeit benötigt. Weitere solche sogenannten sozialadäquaten Gründe sind dasAusübunen eines Brauchtums (Mittelalter, Sport, Angeln, oder ähnliches). Allerdings stellt im Zweifelsfall das BKA fest, ob dieser Grund geeignet ist, das führen zu rechtfertigen.
Ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm darf zwar nicht geführt werden, kann jedoch zum Transport in einem geschlossenen Behältnis transprotiert werden. Dazu genügt es jedoch laut Gesetzgeber nicht, dass es lediglich geschlossen ist. Es ist also nicht ganz klar, mit welchem Sperrverschluß es versehen sein muss, oder ob es gar abgeschlossen werden muss, um zu genügen.